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▷ Düsseldorfer Tabelle [2024]

Düsseldorfer Tabelle 2024

Düsseldorfer Tablle als Download PDF Dokument (Hier klicken) A. Kindesunterhalt Bearbeiten Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) 0 – 5 Jahre 6 – 11 Jahre 12 – 17 Jahre ab 18 Jahre Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 1 bis 2.100 € 480 € 551 645 689 100 1.200 / 1.450 2 2.101 – 2.500 € 504 579 678 724 105 1.750 3 2.501 – 2.900 € 528 607 710 758 110 1.850 4 2.901 – 3.300 € 552 634 742 793 115 1.950 5 3.301 – 3.700 € 576 662 774 827 120 2.050 6 3.701 – 4.100 € 615 706 826 882 128 2.150 7 4.101 – 4.500 € 653 750 878 938 136 2.250 8 4.501 – 4.900 € 692 794 929 993 144 2.350 9 4.901 – 5.300 € 730 838 981 1048 152 2.450 10 5.301 – 5.700 € 768 882 1032 1103 160 2.550 11 5.701 – 6.400 € 807 926 1084 1158 168 2.850 12 6.401 – 7.200 € 845 970 1136 1213 176 3.250 13 7.201 – 8.200 € 884 1014 1187 1268 184 3.750 14 8.201 – 9.700 € 922 1058 1239 1323 192 4.350 15 9.701 – 11.200 € 960 1102 1290 1378 200 5.050 Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. Anmerkungen:Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auchdann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1,§ 1609 Nr. 1 BGB, durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet. Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,– gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,– gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EURfür den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt mindestens monatlich 1.750 EUR.Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten. Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen. B. Ehegattenunterhalt Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; fürsonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:wie zu I., jedoch wird der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Berechtigten: falls erwerbstätig 1.600 € falls nicht erwerbstätig 1.475 € Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkostenund Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel: falls erwerbstätig: 1.450 €